ROMAI Robert Maier GmbH

Florianstraße 22
71665 Vaihingen/Enz-Horrheim
Deutschland

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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse gegenüber Unternehmern. Dies sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

 

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, wenn keine besondere Vereinbarung besteht oder abgeschlossen wird.
  2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, falls keine Bestellung erfolgt, auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
  4. Konstruktionszeichnungen werden nicht vor einer verbindlichen Bestellung abgegeben.
  5. Im Falle einer Bestellung haftet der Besteller für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Bestellunterlagen und Bestelldaten.
  6. Wir behalten uns Produktänderungen aufgrund technischen Fortschritts und zur Produktverbesserung vor.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer ohne Verpackung und sonstige Versand- und Transportkosten.
  2. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
  3. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
  4. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto. Davon abweichende Bedingungen behalten wir uns im Einzelfall vor.
  5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen verlangen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  6. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 4 Lieferfristen

  1. Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Sie beginnen erst nach Erfüllung der vereinbarten Liefervoraussetzungen (z. B. Gestellung von Unterlagen, Musterfreigaben, vereinbarter Vorauszahlungen) sowie Klärung sämtlicher mit dem Vertragsgegenstand verbundener technischen Fragen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. Unsere Lieferzusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappungen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung usw., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen im Falle des Rücktritts unverzüglich wieder zurückzuerstatten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Des weiteren sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 5 Gefahrübergang und Versendung

  1. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers verpflichten wir uns, die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
  2. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
  3. Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt sein sollte, unser Eigentum.
  2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen sowie dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt uns der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert.
  5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
  6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert.
    Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren und uns die Person des Factors bekannt zugeben.
  7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offen legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung etc.) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen, verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.
  8. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne dass hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Außerdem sind wir bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
  9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.
  10. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderungen unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

§ 7 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel und eventuelle Defekte sind spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung bzw. ihrem Auftreten schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen hat uns der Besteller im Rahmen der Nacherfüllung zunächst Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, steht dem Besteller das Recht zu, entweder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  3. Soweit das Gesetz nicht bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke und Rückgriffsansprüchen längere Fristen vorschreibt, verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten nach Gefahrübergang, im Fall der Abnahme nach Abnahme.
  4. Mängel, welche durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe bedingt sind, unterliegen nicht der Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand anderen als den vereinbarten Verwendungszwecken zugeführt wird, oder wenn der Liefergegenstand unter außergewöhnlichen, uns bei der Bestellung nicht schriftlich bekannt gegebenen Betriebsverhältnissen eingesetzt wird.
  5. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

 

§ 8 Haftung, Schadensersatzansprüche

  1. Soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verzuges zwingend haften. Gleiches gilt bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
  2. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung begrenzt auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden.
  3. Im Falle des Verzuges ist die Schadensersatzpflicht auf 10 % des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung begrenzt.

 

§ 9 Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht

  1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.
  2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit die Besteller Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Das gleiche gilt für solche Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Wir sind in allen Fällen jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich am Sitz des Bestellers vorzugehen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

§ 10 Datenspeicherung

  1. Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.


Stand Juni 2010